Die wirtschaftlichen Vorteile der Kalten Zwangsverwaltung im Überblick

 

   

Kalte Zwangsverwaltung

 

Reguläre Zwangsverwaltung

1

 

 

Tätigkeiten sind zwischen Verwalter und Gläubiger frei vereinbar. Beide Parteien sind nicht an die ZwVwV gebunden.

 

    

Der Verwalter unterliegt in seiner Tätigkeit den Regelungen der ZwVwV .

 

2

 

 

(Insolvenz-) Verwalter hat Immobilie in Besitz zu nehmen und danach im Wesentlichen die Miet- und Pachteinnahmen einzuziehen sowie für eine ausreichende Versicherung zu sorgen.

 

 

(Zwangs-) Verwalter hat Immobilie in Besitz zu nehmen und danach im Wesentlichen die Miet- und Pachteinnahmen einzuziehen sowie für eine ausreichende Versicherung zu sorgen.

 

3

 

 

Verwalter kann Reparatur- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen nach eigenem Ermessen und in direkter Absprache mit der Gläubigerin durchführen. So können aufwendige Maßnahme auch verschoben oder nur provisorisch ausgebessert werden.

 

 

Notwendige Reparatur- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen müssen durchgeführt werden. Bei Ausgaben, die nicht zur gewöhnlichen Instandhaltung gehören muss ZwV die Zustimmung des Gerichtes einholen.
(§ 10 ZwVwV)

 

4

 

 

Der Insolvenzverwalter kann von Schuldner eine Nutzungsentschädigung fordern. (OLG Nürnberg, Urteil vom 24. 6. 2005 - 5 U 215/05).

 

 

Der Schuldner kann die Immobilie weiterhin kostenlos nutzen. (§ 149 ZVG).

 

5

 

 

Der Insolvenzverwalter muss für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung und der daraus resultierenden Beschlagnahme keine Betriebskostenabrechnung erstellen bzw. Guthaben auskehren. Etwaige Guthaben seitens der Mieter stellen eine Insolvenzforderung dar.

 

 

Der Zwangsverwalter ist verpflichtet Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen, die vor Beschlagnahme liegen an Mieter auszukehren. (§148 ZVG, § 152 ZVG; Urteil BGH VIII ZR 333/02)
Die Auszahlung dieser Guthaben geht zu Lasten der ZwV-Masse/ der Gläubiger.

 

6

 

 

Kautionen, die durch den Schuldner nicht auf Kautionssparkonten separiert wurden stellen eine Insolvenzforderung dar und müssen durch den Verwalter nicht ausgezahlt werden.

 

 

Der Zwansgverwalter muss nach Beendigung eine Mietverhältnisses auch dann die Kaution zurückzahlen, wenn der Schuldner diese nicht angelegt bzw. verbraucht hat.
BGH v. 16.7.2003 - VIII ZR 11/03, NZM 2003, 849; BGH v. 9.3.2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596).
Ferner ist der ZwV verpflichtet im laufenden Mietverhältnis aus Vorschüssen des Gläubigers die vom Schuldner verbrauchte Kaution nach den Vorgaben des § 551 Abs. 3 BGB (wieder) anzulegen (BGH v. 11.3.2009 - VIII ZR 184/08, NJW 2009, 1673).

 

7

 

 

Bei Neuvermietung müssen durch Mieter geleistete Mietkautionen nach § 551 BGB auf einem sep. Mietkautionssparbuch angelegt werden und sind treuhänderisch zu halten. Die gilt auch für übernommene Mietkautionen.

 

 

Bei Neuvermietung müssen durch Mieter geleistete Mietkautionen nach § 551 BGB auf einem sep. Mietkautionssparbuch angelegt werden und sind treuhänderisch zu halten. Die gilt auch für übernommene Mietkautionen.