Die wirtschaftlichen Vorteile der Kalten Zwangsverwaltung im Überblick
Kalte Zwangsverwaltung |
Reguläre Zwangsverwaltung |
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1
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Tätigkeiten sind zwischen Verwalter und Gläubiger frei vereinbar. Beide Parteien sind nicht an die ZwVwV gebunden.
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Der Verwalter unterliegt in seiner Tätigkeit den Regelungen der ZwVwV .
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(Insolvenz-) Verwalter hat Immobilie in Besitz zu nehmen und danach im Wesentlichen die Miet- und Pachteinnahmen einzuziehen sowie für eine ausreichende Versicherung zu sorgen.
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(Zwangs-) Verwalter hat Immobilie in Besitz zu nehmen und danach im Wesentlichen die Miet- und Pachteinnahmen einzuziehen sowie für eine ausreichende Versicherung zu sorgen.
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3
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Verwalter kann Reparatur- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen nach eigenem Ermessen und in direkter Absprache mit der Gläubigerin durchführen. So können aufwendige Maßnahme auch verschoben oder nur provisorisch ausgebessert werden.
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Notwendige Reparatur- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen müssen durchgeführt werden. Bei Ausgaben, die nicht zur gewöhnlichen Instandhaltung gehören muss ZwV die Zustimmung des Gerichtes einholen.
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4
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Der Insolvenzverwalter kann von Schuldner eine Nutzungsentschädigung fordern. (OLG Nürnberg, Urteil vom 24. 6. 2005 - 5 U 215/05).
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Der Schuldner kann die Immobilie weiterhin kostenlos nutzen. (§ 149 ZVG).
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5
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Der Insolvenzverwalter muss für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung und der daraus resultierenden Beschlagnahme keine Betriebskostenabrechnung erstellen bzw. Guthaben auskehren. Etwaige Guthaben seitens der Mieter stellen eine Insolvenzforderung dar.
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Der Zwangsverwalter ist verpflichtet Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen, die vor Beschlagnahme liegen an Mieter auszukehren. (§148 ZVG, § 152 ZVG; Urteil BGH VIII ZR 333/02)
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6
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Kautionen, die durch den Schuldner nicht auf Kautionssparkonten separiert wurden stellen eine Insolvenzforderung dar und müssen durch den Verwalter nicht ausgezahlt werden.
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Der Zwansgverwalter muss nach Beendigung eine Mietverhältnisses auch dann die Kaution zurückzahlen, wenn der Schuldner diese nicht angelegt bzw. verbraucht hat.
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7
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Bei Neuvermietung müssen durch Mieter geleistete Mietkautionen nach § 551 BGB auf einem sep. Mietkautionssparbuch angelegt werden und sind treuhänderisch zu halten. Die gilt auch für übernommene Mietkautionen.
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Bei Neuvermietung müssen durch Mieter geleistete Mietkautionen nach § 551 BGB auf einem sep. Mietkautionssparbuch angelegt werden und sind treuhänderisch zu halten. Die gilt auch für übernommene Mietkautionen.
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